Telefonische Krankmeldung und Risikogruppen-Verordnung wirken ergänzend.
Die Verordnung zum Ende der Corona-Absonderung ist am Mittwoch nun auch offiziell erlassen worden. Darin definiert werden die Verkehrsbeschränkungen bzw. jene Orte, die man infiziert nicht betreten kann. Das Comeback der telefonischen Krankschreibung sowie der Risikogruppen-Verordnung werden anderweitig festgeschrieben.
Die Verkehrsbeschränkungen gelten für alle positiv getesteten Personen. Das heißt, schon bei einem positiven Befund bei einem weniger verlässlichen Antigen-Test beginnen sie zu laufen. Ist allerdings der darauf folgende PCR-Test negativ, gelten die Beschränkungen wieder als aufgehoben. Bei einem bestätigten positiven Test laufen sie jedenfalls fünf Tage, danach kann man sich mit einem CT-Wert von über 30 freitesten. Maximaldauer für die Verkehrsbeschränkung sind zehn Tage.
Maskenpflicht
Im Wesentlichen ist in der Verordnung nur das Tragen einer FFP2(oder höherwertigen)-Maske als Verkehrsbeschränkung definiert. Anzulegen ist diese in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu Personen aus anderen Haushalten nicht ausgeschlossen werden kann. Im Freien gilt die Pflicht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Das heißt im Klartext: auf einer belebten Einkaufstraße ist eine Maske anzulegen, bei einem einsamen Waldspaziergang nicht.
In Pkw ist Maskenpflicht, wenn andere Personen mit an Bord sind (auch aus dem selben Haushalt), in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Mund-Nasen-Schutz sowieso anzulegen.
„Maskiert“ besuchen darf man Behörden, Geschäfte, sämtliche Veranstaltungen, auch z.B. Museen oder Kinos. Selbst Privattreffen mit haushaltsfremden Personen, ein Schwimmbad- oder ein Restaurant-Besuch sind an sich gestattet. Da hier allerdings durchgehend eine Maske zu tragen ist, wird weder der Sprung ins Schwimmbecken noch der Verzehr einer Mahlzeit erlaubt sein.
Arbeitsplatz
Arbeiten wird künftig auch corona-positiv möglich sein, wenn man eine Maske trägt. Ist man alleine im Raum oder gemeinsam mit anderen Infizierten, kann man auf diese auch verzichten, sofern es sich nicht um vulnerable Settings wie Krankenhäuser oder Pflegeheime handelt. Ausgenommen sind Berufe, bei denen durch die Art der Arbeitsleistung sinnvollerweise keine Maske getragen werden kann. Das heißt, z.B. eine Logopädin kann ihren Job nicht ausüben, während sie positiv ist.
Definiert werden dazu sieben Bereiche, für die Betretungsverbote gelten. Das sind Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, Tageseinrichtungen im Behindertenbereich und der Altenbetreuung, Kindergärten (plus Krippen, Krabbelstuben), Primarschulen sowie sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf (z.B. Horte), darunter auch Tagesmütter bzw. -väter.
Ausnahmen
Ausgenommen von den Betretungsverboten sind allerdings Beschäftigte in diesen Bereichen, womit zwar eine Kindergartenpädagogin „positiv“ ihrer Arbeit nachgehen darf, ein infiziertes Kind jedoch nicht in die Einrichtung kann. Auch Bewohner bzw. Patienten sind logischerweise ausgenommen, wobei diese räumlich von nicht infizierten getrennt werden sollen – zudem Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Begleitpersonen Minderjähriger sowie Schwangerer. Ortsfremde Dienstleister dürfen vulnerable Settings infiziert nicht betreten. Abgestellt wird quasi nur auf das Kernpersonal.
In Kraft tritt die Verordnung mit 1. August. Wurde jemand schon vorher abgesondert, gelten ab Inkrafttreten die Regeln der neuen Verordnung.